Informationen zum Lärm durch Rasenmäher

Es dürfen in allgemeinen, reinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Erholungsgebieten, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten des Fremdenverkehrs sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten Geräte und Maschinen nur zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden. An Sonn- und Feiertagen gilt ein ganztägiges Betriebsverbot.

Besonders laute Geräte, wie Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen auch an Werktagen nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden, wenn sie nicht mit einer besonderen Kennzeichnung zum Umweltschutz versehen sind. Rasenmäher dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht in der Zeit von 20 - 7 Uhr betrieben werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird.

 

Was ist in den Vorschriften geregelt?

 

Die 32. BImSchV gilt für die 57 im Anhang der Verordnung aufgeführten Geräte- und Maschinenarten und enthält in den Abschnitten 1 und 2 Regelungen über die Inbetriebnahme dieser Geräte und Maschinen. Zum Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Lärmbelästigungen enthält die Verordnung außerdem in ihrem 3. Abschnitt Betriebszeitbeschränkungen.

 

Nicht jede lärmverursachende Handlung ist sofort eine Ruhestörung.

Gegenseitige Rücksichtnahme, Einhaltung der Ruhezeiten und Vermeidung von unnötigem Lärm sind noch immer der beste Weg um Lärmbelästigungen und Nachbarschaftsstreitigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen.