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Hundehaltung, Beseitigung von Hundekot

Das Unterlassen der Pflicht der Hundehalter, den Hundekot zu beseitigen, führt zu einer unnötigen Konfrontation zwischen Hundehaltern und betroffenen Bürgern. Die Pflicht zur Beseitigung ist nicht nur den Festlegungen der Ordnungsbehördlichen Verordnung geschuldet, sondern soll vor allem dazu dienen, den Wert des sozialen, gesellschaftlichen und hygienischen Zusammenlebens im Amt Neuzelle auf einem hohen Niveau zu halten.

 

Durch die Wahrnehmung der entsprechenden Verpflichtung tragen die Hundehalter aktiv dazu bei, Parkanlagen, Spielplätze und Gehwege sauber zu halten und damit die Attraktivität und Besucherfreundlichkeit unserer Gemeinden zu gewährleisten.

 

Hundegebell

Schlägt der Hund erst dann an, wenn jemand die Wohnung/Grundstück betritt, so ist das Geräusch zumutbar. Bellt der Hund nicht nur gelegentlich, sondern ohne erkennbaren Grund über einen längeren Zeitraum, so dass die Nachbarn belästigt werden, verstößt der Hundehalter gegen § 3 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz. Danach sind Tiere so zu halten, das niemand durch die Immissionen, die durch Sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästig wird.