Holzfeuer im Freien
Dauerinformation
Das Wichtigste vorab
Grundsätzlich ist das private Verbrennen von Garten- und Haushaltsabfällen im Freien im Land Brandenburg verboten. Der Gesetzgeber hält aber ein gelegentliches Abbrennen eines kleinen Holzfeuers im Freien unter bestimmten Voraussetzungen für genehmigungs- und kostenfrei.
Brennstoff
Für ein Feuer im Freien darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, z. B. Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder Holzbriketts, verwendet werden.
Gartenabfälle, wie ausgeharktes Gras oder Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt, dürfen grundsätzlich nicht verbrannt, sondern sollten im eigenen Garten kompostiert oder über Biotonne, Laubsack oder eine Annahmestelle für Bioabfälle entsorgt werden. Für Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten u. ä. besteht ein generelles Brennverbot.
Sicherheit
Die Größe des Holzhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Das Feuer sollte so unterhalten werden, dass die Flamme möglichst klein bleibt. Entsprechend der Größe des Feuers, der Richtung und der Stärke des Windes und den besonderen örtlichen Gegebenheiten muss eine ausreichende Distanz zu brennbaren Materialien berücksichtigt werden. Holz- und insbesondere Reisighaufen sind eine bevorzugte Lebensstätte vieler Tiere. Sie dürfen deshalb keinesfalls direkt angezündet werden. Der Brennstoffhaufen sollte immer unmittelbar vor dem Anzünden neu aufgeschichtet werden. Dadurch wird ausgeschlossen, dass z. B. Igel, Jungvögel, Lurche und Kriechtiere verbrannt werden.
Um die Feuerstelle herum sollte ein Schutzstreifen aus Sand oder Steinen anlegt werden, um ein Ausbreiten des Feuers zu verhindern. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden. Weiterhin ist bei einsetzenden starken Windböen das Feuer zu löschen. Dafür sind entsprechende Löschmittel bereitzuhalten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher oder eine Löschdecke). Es ist wichtig und vorausschauend, dass eine zuverlässige Aufsichtsperson das Feuer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut überwacht.
Allgemeines
Sollten sich Nachbarn berechtigt über das Feuer oder die Rauchentwicklung beschweren, ist das Feuer auszumachen. Besteht die Absicht von vorgenannten Regeln abzuweichen, ist für das Abbrennen eine Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde einzuholen.
Diese Genehmigungen werden kostenpflichtig und unter weitergehenden Auflagen und Bedingungen erteilt. In der Vergangenheit erstattete die Polizei vermehrt Anzeigen, weil gegen vorgenannte Regeln verstoßen wurde. Sie müssen in diesen Fällen damit rechnen, dass Verstöße mit Verwarn- oder Bußgeldern geahndet werden.