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Hornissen

Durch den Mangel an natürlichen Nistmöglichkeiten z.B. in Baumhöhlen sind Hornissen in fortschreitendem Rückgang begriffen und deshalb seit dem 1. Januar 1987 nach der Bundesartenschutzverordnung unter besonderen Schutz gestellt.

Die Hornisse als größtes staatenbildendes Insekt Europas kommt daher zunehmend im Siedlungsbereich des Menschen vor und besiedelt z.B. gern Gartenhütten, Dachböden, Vogelnistkästen o.ä. Meist werden die Völker erst zum Höhepunkt der Entwicklung und durch die rege Flugtätigkeit im Spätsommer entdeckt, so dass es oft besser und zumutbar ist, bis zum natürlichen Absterben der Hornissen im Herbst abzuwarten. Die Hornissenvölker leben - mit Ausnahme der befruchteten Königin - immer nur einjährig von Ende Mai bis zum Eintritt des ersten Frostes. Eine Vernichtung des Hornissennestes zu einem relativ späten Zeitpunkt würde den Fortpflanzungserfolg des Volkes zunichte machen, da jetzt ausschließlich Geschlechtstiere, Königinnen und Männchen, die nicht stechen können, schlüpfen.

Sollten Sie einen Hornissenbau in Ihrem Haus oder in der Nähe Ihres Hauses auffinden, so ist das kein Grund, in Ängste oder gar Panik auszubrechen. Hierbei sind folgende Hinweise zu beachten: rund 4 Meter um den Nestbereich reagieren Hornissen auf Störungen, wie Verstellen der Flugbahn bzw. der Flugloches, Erschütterungen und heftige Bewegungen empfindlich. Im Gegensatz zu den Wespen weichen Hornissen aber dem Menschen aus und vermeiden ein direktes Anfliegen, so dass es bei ruhigem Verhalten möglich ist, die Hornissen bei ihrer interessanten Arbeit zu beobachten. Auch sind Hornissenstiche nicht gefährlicher als die von Bienen oder Wespen. Lediglich bei allergisch reagierenden Menschen kann ein Hornissenstich zu Problemen führen. In den überwiegenden Fällen können die Nester am Standort verbleiben und mögliche Gefährdungen durch Anbringen von Fliegengaze an den Fenstern oder durch Errichtung temporärer Abzäunungen im Umkreis von 5 Meter um das Nest vermieden werden.

 

Sollte das Belassen eines Hornissennestes nicht möglich sein, ist die Möglichkeit der Umsetzung des Nestes zu prüfen. Hierfür sowie im Fall der notwendigen Beseitigung eines Nestes durch ein fachlich geeignetes Unternehmen ist bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreieses Oder-Spree ein Antrag auf Befreiung von den Verboten des besonderen Artenschutzes zu stellen.